Programm der « Sandoz-Familienstiftung - Monique de Meuron » zur Förderung des akademischen Nachwuchses
Reglement vom 2. April 2008
1. Zweck
Die Sandoz-Familienstiftung (im Folgenden "die Stiftung" genannt) lancierte im Herbst 1999 auf Initiative von Monique de Meuron (1939-2007) ein Programm zur Förderung des Nachwuchses im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung. Ziel des Programms ist es, im Rahmen von langfristigen Lehr- und Forschungsprojekten Assistenzprofessuren zu finanzieren, die von den begünstigten Institutionen definiert werden und ausdrücklich eine Nachwuchsstelle mit "Tenure Track" beinhalten.
Das Programm steht unter der Schirmherrschaft eines Patronatskomitees, das sich aus folgenden Mitgliedern zusammensetzt: Dr. Mauro dell’Ambrogio, Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung, Prof. Dieter Imboden, Präsident des Nationalen Forschungsrates des Schweizerischen Nationalfonds, Prof. Pierre Ducrey, Honorarprofessor und ehemaliger Rektor an der Universität Lausanne sowie zwei Vertreter der Stiftung.
2. Begünstigte Institutionen und betreffende Fachgebiete
Die Universitäten Freiburg, Genf, Lausanne und Neuenburg sowie die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne können Projekte einreichen. Die Stiftung schreibt jedes Jahr in einem der folgenden Fachgebiete ein Projekt aus:
- Life Sciences (ohne Medizin)
- Chemie
- Geographie, Geschichte, Literatur- oder andere Geisteswissenschaften
- Physik
3. Verpflichtungen der begünstigten Institutionen
Die begünstigten Institutionen sind aufgefordert, ein Lehr- und Forschungsprojekt und eine Kandidatin oder einen Kandidaten zu unterbreiten, der oder die ausdrücklich eine Nachwuchsstelle im Hinblick auf eine akademische Anstellung mit „Tenure Track“ besetzen soll. Die Auswahl eines Projekts und eines Kandidaten durch die Stiftung erfolgt nach einer grundsätzlich alljährlich durchgeführten Ausschreibung. Die Projekte müssen interuniversitären oder interdisziplinären Austausch fördern. Kandidaturen, die gemeinsam von zwei Institutionen vorgeschlagen werden, können berücksichtigt werden.
Die Institution, deren Projekt berücksichtigt wird (Gastinstitution), verpflichtet sich, für eine gute Integration der für die Assistenzprofessur schliesslich gewählten Person zu sorgen, ihre Arbeit zu betreuen, sie in ihren Bemühungen zu unterstützen, über die sinnvolle Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder zu wachen, die Stiftungsdelegierten regelmässig zu informieren und schliesslich alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die akademische Zukunft des/der Stelleninhaber/in langfristig zu sichern. Sie stellt dem/der Begünstigten die benötigte Infrastruktur (Räumlichkeiten, Kommunikationsmittel, gemeinschaftlich genutzte wissenschaftliche und technische Einrichtungen) zur Verfügung. Die von den Institutionen eingereichten Unterlagen müssen eine Zustimmung zu den hier aufgeführten Grundsätzen sowie die Beschreibung des Lehr- und Forschungsprogramms der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.
Zusätzlich zur Leitung des Forschungsprogramms übt die für die Assistenzprofessur gewählte Person an der Universität eine Teilzeitlehrtätigkeit im angemessenen Rahmen aus. Sie beteiligt sich an administrativen Tätigkeiten, die für die Entwicklung ihrer Karriere nützlich sein könnten. Sie kann von der Stiftung aufgefordert werden, zum Thema ihrer Forschung und Lehre einen Vortrag zu halten oder eine Publikation zu verfassen (höchstens ein- bis zweimal pro Jahr). Jedoch darf diese Person gleichzeitig keinen weiteren Lehr- oder Forschungsauftrag einer anderen Institution in der Schweiz oder im Ausland annehmen, sofern dieser über einen punktuellen Einsatz hinausgeht.
4. Zeitplan
Die Stiftung teilt den betreffenden Institutionen grundsätzlich alljährlich das ausgewählte Fachgebiet mit. Den Direktionen der betreffenden Institutionen wird am 1. September eine Ausschreibung zugestellt. Es ist die Aufgabe der Direktionen, für eine möglichst breite Bekanntmachung dieser Ausschreibung zu sorgen.
Die Bewerbungsunterlagen müssen zu sechs Exemplaren bis spätestens am 15. Oktober beim Sitz der Stiftung eintreffen. Die Unterlagen umfassen die Beschreibung des Projekts, das Profil des vorgeschlagenen Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie eine Beschreibung des Lehr- und Forschungsplans.
5. Bezeichnung des gewählten Projekts und des/der Begünstigten
Die Stiftung vertraut die Aufgabe der Projektevaluierung und -klassierung einer von ihr bestimmten Selektionskommission an, die sich aus Spezialistinnen und Spezialisten des gewählten Fachgebietes zusammensetzt. Die Institutionen und die KandidatInnen werden von der Kommission und einer Delegation der Sandoz-Familienstiftung angehört. Die Selektionskommission übermittelt der Stiftung anschliessend ihre Stellungnahme. Die Stiftung teilt ihre endgültige Entscheidung so rasch wie möglich mit. Gegen den Entscheid kann kein Rekurs eingelegt werden.
Nachdem die begünstigte Person ernannt worden ist, wird ein Partnerschaftsvertrag zwischen der Stiftung und der Gastinstitution unterzeichnet.
6. Finanzierung
Grundsätzlich übernimmt die Stiftung eine Gesamtfinanzierung für zwei Jahre, die das Jahresgehalt inklusive Sozialzulagen einer Assistenzprofessorin bzw. eines Assistenzprofessors (im Folgenden „der Begünstigte“) sowie das einer Vollzeitstelle entsprechende Jahresgehalt einer wissenschaftlichen Assistentin bzw. eines wissenschaftlichen Assistenten umfasst. Die Stiftung stellt zudem im ersten Jahr einen Investitionskredit für den Erwerb einer wissenschaftlichen und technischen Grundausstattung zur Verfügung.
Auf Gesuch der Gastinstitution kann die Finanzierung der beiden Gehälter um ein oder maximal zwei weitere Jahre verlängert werden. Wird die Anstellung des Assistenzprofessors nicht verlängert, ist auch eine Weiterfinanzierung der Assistenzstelle in jedem Fall ausgeschlossen. Die Anzahl der gleichzeitig vom Programm finanzierten Assistenzprofessuren ist auf vier beschränkt.
7. Tätigkeitsberichte
Der/die Begünstigte legt der Stiftung einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.
Dieser Bericht wird zunächst von der Gastinstitution geprüft und dann der Stiftung nach vorgängiger Benachrichtigung auf den 15. Oktober zugestellt.
Die Gastinstitution stellt der Stiftung alljährlich auf den 15. Oktober einen Finanzbericht zu.
Der Tätigkeitsbericht wird der Selektionskommission der Stiftung zugestellt, die sich für oder gegen die Fortführung des betreffenden Projekts ausspricht.
Die Stiftung fällt ihren Entscheid über die Fortführung des Projekts bis spätestens sechs Monate vor Ende des folgenden Jahres.
8. Abbruch des Programms
Die Sandoz-Familienstiftung behält sich die Möglichkeit vor, das Programm abzubrechen, wobei bereits angestellte Begünstigte bis zum Ablauf ihres Arbeitsvertrags finanziert werden.
Das vorliegende Dokument ersetzt sämtliche vorherigen Reglemente. Es tritt ab dem 2. April 2008 in Kraft.